Verwaltungs- & Sozialrecht

Verwaltungsrecht und Sozialrecht sind Teilbereiche des öffentlichen Rechts

Das Verwaltungsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern.

Zum Beispiel: Polizei- und Ordnungsrecht, Schulrecht, Baugenehmigung bzw. Abrissbescheid, Gewerbegenehmigung bzw. Gewerbeuntersagung, Straßenrecht, öffentliche Gebühren und Abgaben, Enteignung, waffenrechtliche Genehmigung, usw.

Wenn Sie also in irgendeiner Art und Weise Probleme mit Behörden und Ämtern haben, hilft Rechtsanwalt Krause Ihnen gerne weiter.

Da das Widerspruchsverfahren in Niedersachsen größtenteils abgeschafft wurde, ist häufig eine Klage vor dem Verwaltungsgericht der statthafte Rechtsbehelf.
Auch hier gelten Rechtsmittelfristen. Wenn Ihnen ein belastender Verwaltungsakt zugestellt wurde, heben Sie unbedingt den Briefumschlag auf, darauf ist das Datum der Zustellung vermerkt. Dieses Datum ist für die Berechnung der Rechtsmittelfristen unerlässlich.


Das Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats. Hier geht es also um Ansprüche der Bürger gegen den Staat.

Zum Beispiel: Arbeitslosengeld, Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenkasse, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Kinder- und Jugendhilfe, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 1-Euro Jobs, usw.

Regelungen zu dieser speziellen Rechtsmaterie finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB) I-XII. Regelungen zum Verfahren vor dem Sozialgericht finden sich im Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ein besonderer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwalt Karsten Krause aus Wolfsburg liegt im Sozialrecht.


Betreuungsrecht und Unterbringungsrecht
Personen, die aufgrund von Erkrankungen (Schizophrenie, Demenz, Alzheimer, Depressionen, usw.) nicht mehr zur freien Willensbildung fähig sind, können durch Personen ihrer Wahl vertreten werden, wenn Sie rechtszeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet haben. Andernfalls wird vom Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) ein Betreuer bestellt. Dies kann z.B. ein Angehöriger sein. Wenn keine geeignete Person vorhanden ist, wird ein Berufsbetreuer bestellt.

Häufig ist eine zwangsweise Unterbringung (ugs.: Zwangseinweisung) erforderlich. Der Betroffene wird dann mittels Fixierungsmaßnahmen wie Bettgitter, Bauchgurt, o.ä. fixiert. Auch ein Verschlossenhalten der Heimtür durch Zahlenkombinationsschloss oder einen Pförtner sind üblich. Grund für eine Unterbringung kann eine Eigen- oder Fremdgefährdung oder Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff sein. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem NPsychKG und dem BGB. Die Maßnahmen sind von Umfang und Dauer auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Entsprechende Anordnungen werden durch Gerichtsbeschluss bestimmt und können mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

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